Garantieerklärung der TOOLPORT GmbH
1. Garantiegeber
Garantiegeber dieser Garantieerklärung ist die TOOLPORT GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Frank Frößler, Jens Schedler, Gutenbergring 1-5 in D-22848 Norderstedt – Handelsregister: HRB 8223 KI – Registergericht: Amtsgericht Kiel.
2. Garantieberechtigter
Ansprüche aus der Garantie stehen dem Käufer in seiner Eigenschaft als Endverbraucher (§ 13 BGB) der unter Ziff. 3 aufgeführten Produkte zu.
3. Garantieinhalt
Die TOOLPORT GmbH räumt dem Garantieberechtigten die nachfolgenden Garantien ein:a) auf die PVC Dachplanen der von ihr vertriebenen Zelte, spezifiziert im Anhang I., Haltbarkeitsgarantien
b) auf das Gestänge der Sortimentsprodukte EVEREST PRIME PLUS, HIGHLANDER PRIME PLUS sowie CONTOP eine Durchrostungsgarantie von 10 Jahren.
Unabhängig von dieser jeweiligen Garantie stehen dem Kunden der TOOLPORT GmbH in seiner Eigenschaft als Verbraucher die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu.
4. Dauer und Beginn der Garantien
In Bezug auf Ziff. 3 lit. a) dieser Garantieerklärung beträgt die Garantie auf die PVC-Dachplane der im Anhang I. aufgeführten Zelte 3 bzw. 5 Jahre. In Bezug auf Ziff. 3 lit. b) dieser Erklärung beträgt die Garantie 10 Jahre. Die jeweilige Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Auslieferung der Ware seitens der TOOLPORT GmbH an den Endverbraucher.
5. Umfang der Garantien
Die Garantie umfasst:a) in Bezug auf o.a. Ziff. 3 lit. a) die kostenlose Lieferung eines Ersatzdaches oder die kostenlose fachgerechte Instandsetzung der PVC-Dachplane durch die TOOLPORT GmbH nach deren Wahl.
b) in Bezug auf o.a. Ziff. 3 lit. b) ist eine Durchrostung frühestens dann gegeben, wenn akute technische Maßnahmen erforderlich wären, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern beziehungsweise die Verkehrssicherheit des Zeltes zu gewährleisten, weil die Korrosion von der Innenseite zur Außenseite bereits ein solches Ausmaß erreicht hat. Keine Durchrostung im Sinne dieser Erklärung ist somit gegeben, sofern sich lediglich überhaupt ein äußerlich sichtbarer Rostansatz an dem Gestänge zeigt. Die Garantie erfasst die kostenlose Lieferung eines Ersatzgestänges durch die TOOLPORT GmbH.
c) für sämtliche Fälle dieser Garantie die Übernahme der Transportkosten durch die TOOLPORT GmbH; etwaige Kosten für den Auf- und Abbau des Zeltes sind vom Garantieberechtigten zu tragen. Der Garantiefall setzt stets den richtigen Aufbau des Zeltes nach statischer Berechnung sowie nach Aufbauanleitung und auf dem vorgesehenen Boden voraus unter gewöhnlicher Nutzung.
6. Ausschluss der Garantien
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Ösen, Reißverschlüsse, Ventilationsfenster, Befestigungsgurte und zu stark verspannte Gurte sowie auf Nähte. Ausgenommen von der Garantie sind ferner Verschlechterungen, die auf gewalttätige Einwirkungen zurückgehen und/oder bei Veränderungen und/oder eigenständiger Veredelung und/oder Zweckentfremdung. Verformungen des Materials sowie Aufscheuerungen des Materials durch Reibung schließen die Garantie aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ursache auf Konstruktionsfehler oder Herstellungsfehler beruht. Durch den Kontakt zum Boden verursachte Schäden, Risse, Löcher und Verfärbungen sind ebenfalls nicht erfasst.
7. Erlöschen des Garantieanspruchs
Der Garantieanspruch erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen wurden, die hierzu von der TOOLPORT GmbH nicht ausdrücklich schriftlich ermächtigt worden sind. Die Garantie entfällt ebenfalls vollständig, wenn nur einzelne, in den Garantiebedingungen enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
8. Garantiefall und Anzeige
Die Schadensbehebung erfolgt ausschließlich durch die TOOLPORT GmbH oder ein von dieser autorisiertes Unternehmen. Der Garantieanspruch setzt voraus, dass der Garantieberechtigte der TOOLPORT GmbH den Garantiefall schriftlich anzeigt und auf Verlangen der TOOLPORT GmbH geeignete Lichtbilder zur Überprüfung des Garantiefalles übersendet. Sämtliche Nachfragen der TOOLPORT GmbH sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Garantie setzt voraus, dass bis zur endgültigen Regulierung des Garantiefalls sämtliche Einzelteile des Zeltes vom Kunden aufbewahrt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes sowie auf Ersatz nicht mit der PVC-Dachplane unmittelbar entstandener Schäden sind ausgeschlossen.
9. Anzuwendendes Recht
Für die Geltendmachung der Garantieansprüche ist deutsches Recht anzuwenden.
Anhang I.:
Produkt | Plane | Garantie auf Plane in Jahren | Durchrostungsgarantie in Jahren |
---|---|---|---|
Zelthalle EVEREST | PRIMEtex 2300 | 5 | 10 |
Rundbogenhalle HIGHLANDER | PRIMEtex 2300 | 5 | 10 |
Zelthalle OUTLANDER | PRIMEtex 2300 | 3 | / |
CONTOP PVC | PRIMEtex 2300 | 5 | 10 |
CONTOP PE | PE 1400 | / | 10 |
Zelthalle WIKINGER | PRIMEtex 2300 | 3 | / |
Weidezelt PREMIUM PLUS | PRIMEtex 2300 | 3 | / |
Zeltgarage WIKINGER | PRIMEtex 2300 | 3 | / |
Weidezelt BASIC PLUS | PRIMEtex 2300 | 3 | / |
Zeltgarage PROFESSIONAL PVC | PRIMEtex 2300 | 5 | / |
Weidezelt PROFESSIONAL | PVC | 3 | / |