Garantiebedingungen

Version 1.0, 24.10.2022


Für Gewächshäuser, Hochbeete und Frühbeetaufsätze, Metallgerätehäuser und Geräteschränke („Produkt“) gewährt die GFP Handels GesmbH, Passauerstraße 24, A-4070 Eferding (“GFP”), Endkunden die bei den jeweiligen Produkten dargestellte Garantie nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen.



1. Dauer und Umfang der Garantie:

Gewächshäuser

Rahmen und Konstruktion

Über die gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüche hinaus gewährt die GFP Ihnen 15 Jahre Garantie auf die Konstruktion sowie die Aluminium-Rahmenteile gemäß nachstehenden Bedingungen: Die Garantiezeit beginnt jeweils mit dem Tag der Lieferung, der durch den Kaufbeleg, wie Rechnung, Lieferschein oder das Anlieferprotokoll des Dienstleisters der Zustellung nachzuweisen ist.

Ausschluss:
Die Garantiezeit bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Transportschäden, sowie auf Umweltschäden durch Hagel, Wind oder Schneelast, ferner nicht auf Schäden, die infolge Nichtbeachtung der Montageanleitung und nicht normgemäßer Installation, Verwendung von Nicht-Originalmaterialien, mechanische Beschädigungen, Einfluss von Chemikalien, Naturkatastrophen und anderweitige gewaltsame Einwirkungen entstanden sind. Der Hersteller haftet nicht für indirekte Folge- und Vermögensschäden. Durch die Instandsetzung wird die Garantiezeit nicht erneuert oder verlängert.
Über Art und Weise der Regulierung von Garantieansprüchen behält sich der Hersteller das Entscheidungsrecht vor. Bei Garantieanspruch, Störungen oder Ersatzteilbedarf wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.
Das Dach Ihres Gewächshauses ist in den Wintermonaten von Schnee und Eis zu befreien!


Hohlkammerscheiben aus Polycarbonat

Garantiedauer:
Die Garantiefrist beginnt mit der Lieferung der Hohlkammerscheiben und beträgt 10 Jahre. Laut Herstellergarantie garantiert die GFP den Käufern, dass die ihrem Lieferanten hergestellten Hohlkammerscheiben (HKS) in der Ausführung „longlife“ während der Garantiezeit folgende Eigenschaften aufweisen:

Lichtdurchlässigkeit:
Die UV-geschützte Oberfläche behält ihre Lichtdurchlässigkeit. Der Verlust des Lichttransmissionsgrades auf der gesamten Plattenbreite ist nach Ablauf von 10 Jahren nach Lieferung nicht höher als 8 % (acht) gemäß Norm ASTM D 1003 (gemessen am durchschnittlichen Mittelwert über die gesamte Plattenbreite) im Vergleich mit dem Originalmuster.

Bruchbeständigkeit:
Während der Garantiedauer führt Hagelschlag nicht zu Bruch. Bruch durch Hagelschlag in diesem Sinne liegt vor, wenn bei einem simulierten Hageltest 20 mm dicke, künstliche Hagelkörner mit einer Geschwindigkeit von 21 m/sec auf die UV-geschützte Elementoberfläche geschossen werden und dabei die Oberflächen durchschlagen werden.

Materialersatz:

Gültigkeit:
Die Herstellergarantie gilt nur bei Verkauf und Installation der Ware innerhalb von Europa.

Details der Herstellergarantie:
Die exakten Details der Herstellergarantie auch in Bezug auf die Regelung der Ersatzleistung, Garantievoraussetzung, Haftungsausschluß etc. entnehmen Sie bitte dem Garantie-Datenblatt des Lieferanten der GFP. Dieses senden wir Ihnen auf Wunsch gerne per Email zu. Kontaktieren Sie dazu bei Bedarf bitte die GFP-Serviceabteilung. Danke!


Hochbeete und Frühbeetaufsätze

Dauer und Beginn der Garantie:

Die Garantie für die Hochbeete wird für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.
Die Garantie erstreckt sich auf das Verformen der Aluminiumteile, die nachweisbar wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Durch etwaige Ersatzlieferungen tritt keine Verlängerung der Garantiedauer ein.
Für Frühbeetaufsätze gelten die Garantiebedingungen der Gewächshäuser!


Metallgerätehäuser und Geräteschränke

Dauer und Beginn der Garantie:

Die Garantie für die Metallprodukte wird für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt.
Die Garantie erstreckt sich auf Durchrosten von Blechteilen und auf Teile, die nachweisbar wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Durch etwaige Ersatzlieferungen tritt keine Verlängerung der Garantiedauer ein.


2. Voraussetzungen für die Garantie:

Der Zusammenbau / Aufbau erfolgte fachgerecht gemäß der beiliegenden Zusammenbauanleitung
Das Produkt wurde ausschließlich bestimmungsgemäß und im Rahmen des gewöhnlichen Gebrauchs verwendet und nicht zweckentfremdet
Das Produkt ist im Besitz des Erstkäufers und wurde nicht demontiert und wieder aufgebaut


3. Garantieleistung:

Die Garantie erstreckt sich auf Teile, die nachweisbar wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind.

Diese Teile werden nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert.
Die Kosten für den Ausbau, den Einbau sowie für den Transport übernehmen wir nicht.
Ausgewechselte Teile gehen wahlweise in das Eigentum von GFP über oder sind vom Kunden zu entsorgen.
Für eventuelle Folgeschäden übernimmt die GFP keine Haftung.


4. Einschränkungen der Garantie:

Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, welche zurückzuführen sind auf:

Transportschäden (dafür haftet der Spediteur - bitte unverzügliche Meldung)
fremde Einwirkung oder Leistung, außerordentliche Naturerscheinungen (z.B. Hagel)
allgemeine Montagefehler
Fundamentierungsfehler, mangelnder Wasserablauf im Bodenprofilbereich
ungeeigneter Aufstellungsort und/oder fehlende Verankerung
Lackschäden und Kratzer, welche nicht unverzüglich ausgebessert wurden
Wartungsfehler (z.B. nicht ölen/fetten des Schlosses und der Scharniere)
überhöhte Umgebungsfeuchtigkeit oder aggressive Umgebungsstoffe (z.B.: aggressive und scheuernde Reinigungsmittel, Streusalz, Düngemittel und sonstige chemische Stoffe, salzwasserhaltige und/oder sandhaltige Umgebungsluft)
Verschleißteile (z.B. Türrollen, Schraniere, Schlösser etc.)
Farbveränderungen, da sich Farbstoffe im Laufe der Zeit verändern können
Für Gummi- und Kunststoffteile gilt nur die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.


5. Sonstiges:

Erfüllungsort für alle sich aus Garantieverpflichtungen ergebenden Verbindlichkeiten ist A-4070 EFERDING.

Weitere Rechte kann der Käufer oder ein Dritter aus dieser Garantie nicht herleiten, insbesondere keine Schadensansprüche irgendwelcher Art oder Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrechte.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Garantie unberührt.